Rn 7

Der Pfändungsschutz für das laufende Arbeitseinkommen setzt sich aus drei Elementen zusammen (s.a. St/J/Würdinger § 850c Rz 4 ff). Dem Grundfreibetrag aus Abs 1, der Anpassung bei Unterhaltsverpflichtungen gem Abs 2 nebst der Korrekturregelung bei eigenem Einkommen von Unterhaltsberechtigten, Abs 6, sowie den Vollstreckungsbeschränkungen für den Mehrverdienst, Abs 3. Bei den Grundfreibeträgen handelt es sich um pauschalisierte Festbeträge, von denen nur in den Fällen der §§ 850c VI, 850d und 850f abgewichen werden darf. Dem Schuldner bleibt die Verwendungsentscheidung überlassen. Ist im Freibetrag eine Quote für bestimmte Ausgaben vorgesehen, darf der Pfändungsfreibetrag auch dann nicht herabgesetzt werden, wenn der Schuldner die entspr Forderungen nicht erfüllt (LG Kassel JurBüro 07, 664, 665, Stromkosten). Auch wenn der Schuldner keine Kaltmiete zahlt, darf das Vollstreckungsgericht deswegen nicht die Pfändungsgrenze um einen entspr Betrag herabsetzen oder einen entspr Betrag als fiktives Einkommen hinzurechnen (BGH ZVI 04, 46; aA AG Oranienburg JurBüro 16, 658 = VIA 17, 14 mAnm Strüder; AG Wuppertal JurBüro 20, 269; AG Tostedt JurBüro 21, 106; AG Nordenham JurBüro 21, 331; AG Bamberg JurBüro 21, 331). Dies widerspräche dem Pauschalierungsgedanken. Zudem existiert kein entspr Antragsrecht zugunsten des Gläubigers. Da die Pfändung von laufenden Sozialleistungsansprüchen wie bei Arbeitseinkommen erfolgt, darf die Pfändungsgrenze nicht herabgesetzt werden, weil er keine Aufwendungen für eine Erwerbstätigkeit tätigen muss (BGH ZVI 04, 46).

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