Rn 16

Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Grundfreibetrag gestaffelt um die zusätzlichen Freibeträge gem Abs 2 erhöht. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 500,62 oder wöchentlich EUR 115,21 bzw täglich EUR 23,04 pfändungsfrei. Unerheblich ist, ob dies ein Ehegatte, ein geschiedener Ehegatte, ein (früherer) Lebenspartner, ein Kind oder ein Verwandter ist. Für die zweite bis fünfte Person sind dies jeweils zusätzlich monatlich EUR 278,90 respektive wöchentlich EUR 64,19 oder täglich EUR 12,84. Leistet der Schuldner weiteren Personen Unterhalt, sind keine zusätzlichen Freibeträge vorgesehen. Möglich ist aber ein Antrag nach § 850f I. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie Rechnung zu tragen, muss das Gericht auf dieses Antragsrecht hinweisen.

 

Rn 17

Gegenüber dem Grundfreibetrag sind die zusätzlichen Freibeträge reduziert, weil für weitere haushaltsangehörige Personen keine vergleichbaren Kosten entstehen. So nutzt etwa die Anschaffung von Haushaltsgeräten durch den Schuldner sämtlichen unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen. Die Abstufung zwischen der ersten und den weiteren unterhaltenen Personen resultiert aus der Vorstellung, dass es sich bei der ersten Person um den Ehepartner und bei den anderen um die Kinder des Schuldners mit einem geringeren Unterhaltsbedarf handelt. Dieses gesetzgeberische Motiv ist allerdings nicht positiviert. Selbst wenn die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind ist, muss der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe angesetzt werden (BGH NJW-RR 04, 1370, 1371 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 310/03]).

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