Rn 47

Die gerichtliche Entscheidung muss die gerichtliche Anordnung konkret bezeichnen und begründen. Zuständig ist auch bei einem nachträglich gestellten Antrag der Rechtspfleger (Zö/Herget § 850c Rz 14). Zur Darlegungs- und Beweislast Rn 32. Der Beschl wirkt nur zugunsten des Antragstellers (BAG MDR 85, 82; zur Konkurrenz der Gläubiger Wischemeyer ZVI 08, 238). Die Entscheidung wirkt konstitutiv. Ohne sie darf der Drittschuldner ihm bekannte Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigen (BGH NZI 11, 979 Rz 8). Das pfändbar gewordene Einkommen wird mit dem ursprünglichen Rang erfasst. Stellt ein nachrangiger Gläubiger den Antrag nach Abs 4, ist der Mehrerlös so lange an ihn abzuführen, bis der vorrangige Gläubiger ebenfalls die Erweiterung für sich erwirkt hat, weil die Rangfolge dann nach dem ursprünglichen Pfandrecht bestimmt wird (LAG Hamm DB 82, 1676, 1677; St/J/Würdinger § 850c Rz 35). Sieht das Gericht nachträglich von der Berücksichtigung eines Angehörigen ab, ist keine erneute Pfändung erforderlich, da die Beschlagnahme den pfändbaren Teil der Einkünfte erfasst. Bleibt eine unterhaltsberechtigte Person tw unberücksichtigt, ist nach Abs 4 Hs 2 die Regelung des Abs 3 S 2 unanwendbar.

 

Rn 48

Das Gericht darf deshalb insoweit keinen Blankettbeschluss erlassen. Es darf sich aber darauf beschränken, den Differenzbetrag in Prozent zu benennen, um den der Tabellenbetrag in der nach den sonstigen Unterhaltsbeträgen maßgebenden Stufe erhöht wird (BGH NJW-RR 05, 795, 797). Im Einziehungsprozess ist diese Festsetzung für das Erkenntnisgericht bindend (LAG Niedersachsen JurBüro 04, 217). Der Beschluss entfaltet keine Rückwirkung, da sonst in die Rechte und Pflichten von Schuldner und Drittschuldner eingegriffen wird. Eine nachträgliche Entscheidung ist vAw zuzustellen. Die Zustellung erfolgt an Schuldner und Drittschuldner, wenn der Antrag zumindest tw erfolgreich war, an den Gläubiger, wenn der Antrag zumindest tw abgelehnt wurde (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850c Rz 14). Eine erweiterte Abtretung zugunsten anderer Gläubiger ist unzulässig (LAG Hamm DB 82, 1676, 1677). Wegen des Antragsrechts aus Abs 6 ist in einem Pfändungsverfahren eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Nichtberücksichtigung des Ehegatten als Unterhaltsberechtigten unzulässig (BGH WM 11, 2372 Rz 13). Etwas anderes kommt nur bei einer analogen Anwendung von § 850c, etwa auf eine Abtretung, in Betracht (BGH NJW-RR 10, 211 Rz 16; NJW 12, 393 [BGH 03.11.2011 - IX ZR 45/11] Rz 14).

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