Rn 22
Nach dem System der Pfändungsschutzbestimmungen und der ausdrücklichen Formulierung schließt Nr 7 allein Leistungen aus einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis ein. Keine Bezüge iSd Vorschrift stellen Ansprüche gegen die Sozialversicherungsträger, die den Pfändungsbeschränkungen aus § 54 SGB I unterliegen, bzw Sterbegeld- und Kleinlebensversicherungen dar, die nach § 850b I Nr 4 bedingt pfändbar sind.
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