Rn 3

Die Wirkungen nach Abs 1 S 1 sind umfassend und verpflichten die Partei so, als hätte sie die Handlung selbst vorgenommen. Über den Wortlaut hinaus gilt dies auch für Handlungen, die die Partei berechtigen (Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 4). Ohne Bedeutung ist, ob im Innenverhältnis der Bevollmächtigte seine Befugnis überschreitet, solange die Handlung im Außenverhältnis durch die Prozessvollmacht gedeckt ist (BGH VersR 88, 526, 527). Deshalb findet eine Zurechnung auch dann statt, wenn der Bevollmächtigte gegen ausdrückliche Weisungen des Vertretenen verstoßen hat. Eine Ausnahme kommt bei einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Prozessgegner (Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 4) sowie dann in Betracht, wenn die Handlung zum wirklichen Willen der Partei in Widerspruch steht und der Irrtum des Bevollmächtigten für Gericht und Gegner offensichtlich ist (BGH VersR 77, 574; 88, 526, 527).

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