Rn 18

Ist der Herausgabe- oder Übereignungsanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, kann die Herausgabe und die Sequesterbestellung nach Verfahrenseröffnung angeordnet werden, da sie für die Pfändung des Anspruchs nicht wesentlich ist. Wurde der Herausgabeanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, gibt der Drittschuldner die Sache aber erst danach heraus, so ist die Vollstreckung wirksam. Ist der Übereignungsanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, die Auflassung aber erst danach erklärt, so entsteht wirksam die Sicherungshypothek. Dabei wird ohne neuen Rechtserwerb lediglich der vor Verfahrenseröffnung begonnene Erwerbsvorgang vollendet (vgl § 847 Rn 15). Die Zwangsvollstreckung in der kritischen Zeit vor der Insolvenzeröffnung ist aber als inkongruente Deckung gem § 131 InsO anfechtbar (stRspr BGHZ 157, 350, 353 mwN; FK-InsO/Dauernheim § 131 Rz 36).

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