Rn 15

Ist der Herausgabeanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, kann die Herausgabe nach Verfahrenseröffnung angeordnet werden, da sie für die Pfändung des Anspruchs nicht wesentlich ist. Wurde der Herausgabeanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, gibt der Drittschuldner die Sache aber erst danach heraus, so entsteht wirksam das Pfändungspfandrecht an der Sache. Dabei wird lediglich der vor Verfahrenseröffnung begonnene Erwerbsvorgang vollendet. Es erfolgt also kein neuer Rechtserwerb (München OLG-Rspr 19, 11, 12 f; Jaeger/Eckardt § 89 Rz 50). Die Zwangsvollstreckung in der kritischen Zeit vor der Insolvenzeröffnung ist aber als inkongruente Deckung gem § 131 InsO anfechtbar (stRspr BGHZ 157, 350, 353 mwN; FK-InsO/Dauernheim § 131 Rz 36).

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