Rn 2

Der Gläubiger muss eine titulierte Geldforderung haben. Als Titel kommen insb Urteile und Urkunden iSd § 794 in Betracht (§ 846 Rn 3). Der gepfändete Herausgabeanspruch muss eine bewegliche körperliche Sache einschl der Wertpapiere nach § 808 II 1 betreffen. Die Vorschrift betrifft nur Herausgabeansprüche über bewegliche Sachen, die iSd §§ 808 ff pfändbar (LG Landshut BeckRS 21, 33747; AG Dietz/Lahn DGVZ 62, 126, 127) und nach den §§ 814 ff verwertbar sind (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 847 Rz 1). Zulässig ist auch die Pfändung eines betagten, künftigen oder von einer Gegenleistung abhängigen Anspruchs sowie eines Anspruchs auf Herausgabe nach Trennung (St/J/Würdinger § 847 Rz 1).

 

Rn 3

Unanwendbar ist § 847 auf das Zubehör von Grundstücken iSd § 865 sowie auf Sachen, an denen keine selbständigen Rechte begründet werden können. Dazu gehören Hypothekenbriefe (RGZ 74, 78, 79f), Grund- und Rentenschuldbriefe, Beweisurkunden (§ 952 BGB) wie Kfz-Briefe (LG Berlin DGVZ 62, 186), Sparbücher, Schuldscheine, Lohnabrechnungen (Zweibr DGVZ 95, 148, 149) etc. Herausgabeansprüche über unpfändbare Sachen können nicht gem § 847 gepfändet werden (Celle JW 35, 1718; Ddorf DR 41, 639, 640), es sei denn, die Sachen sind austauschbar (MüKoZPO/Smid § 847 Rz 2). Auf die Abtretung von Treugut ist § 847 nicht anwendbar (BGH NJW 98, 2969, 2970 [BGH 18.06.1998 - IX ZR 311/95]).

 

Rn 4

Höchstpersönliche Herausgabeansprüche, die nicht auf Dritte übertragbar sind, können auch dann nicht gepfändet werden, wenn die Sachen selbst pfändbar sind. Dies gilt etwa für den Anspruch des getrennt lebenden Ehepartners auf Herausgabe der notwendigen Sachen gem § 1361a BGB (Musielak/Voit/Flockenhaus § 847 Rz 1). Befinden sich die Pfändungsobjekte gem §§ 111d, 111e StPO im Besitz der Staatsanwaltschaft, so ist nicht der Herausgabeanspruch des Angeklagten entspr § 847, sondern es sind die Gegenstände selbst nach § 829 zu pfänden. Wird dann nach einer dennoch erfolgten Anspruchspfändung die Sache an den Drittschuldner herausgegeben, setzt sich das durch die Anspruchspfändung begründete Pfandrecht an den Gegenständen fort (Frankf InVo 05, 430, 432 [OLG Zweibrücken 10.05.2005 - 3 W 165/04]). Fehlt ein Drittschuldner, ist nach § 857 und nicht nach § 847 zu pfänden. Soll durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Abgabe einer Willenserklärung erzwungen werden, ist § 847 nicht anwendbar (MüKoZPO/Smid § 847 Rz 4).

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