Rn 16

Die Beschlagnahme und die rangwahrende Wirkung bleiben nur bestehen, wenn binnen der Monatsfrist die Forderung gepfändet wird, sonst entfällt die Arrestwirkung rückwirkend. Die Frist beginnt gem Abs 2 S 2 mit dem Tag der Zustellung an den Drittschuldner. Die Fristberechnung erfolgt nach § 222. Während der Frist muss die Pfändung bewirkt, also der Pfändungsbeschluss erlassen und dem Drittschuldner zugestellt sein (MüKoZPO/Smid § 845 Rz 17).

 

Rn 17

Mit Fristablauf ohne Vollpfändung enden rückwirkend Beschlagnahme und rangwahrende Wirkung. Eine Verlängerung ist unzulässig, ebenso eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 845 Rz 6). Zwischenzeitlich erfolgte Verfügungen des Schuldners werden wirksam, Pfändungen Dritter rücken im Rang auf. Zulässig ist aber eine auch mehrfach wiederholte Vorpfändung mit dem bei ihrer Zustellung bestehenden schlechteren Rang.

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