Rn 19

Gegen die Vorpfändung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann bei Ablehnung vom Gläubiger (Stuttgart DGVZ 21, 119), sonst vom Schuldner, Drittschuldner oder einem beschwerten Dritten, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 (Ddorf NJW-RR 93, 831) eingelegt werden. Sie ist auch der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Zustellung im Parteibetrieb ablehnt (AG Hildesheim JurBüro 22, 107). Wird innerhalb der Monatsfrist der Vollstreckungstitel aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, ist gegen die Vorpfändung analog § 766 vorzugehen (aA Hascher/Lammers DGVZ 09, 92, 95f). Materielle Einwände sind mit der Widerspruchsklage zu verfolgen. Läuft die Frist aus § 845 II 1 ohne Pfändung ab, ist der Rechtsbehelf erledigt. Für einen nach Fristablauf ohne Pfändung eingelegten Rechtsbehelf fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Köln Rpfleger 91, 261 [OLG Köln 12.12.1990 - 2 W 201/90]). Der Beschl über die Aufhebung der Vorpfändung kann nicht mehr zulässig angefochten werden, weil die Vorpfändung entfallen ist (Köln DGVZ 89, 39, 40). Die Aufhebung kann aber entspr § 570 II bis zur Rechtskraft des Beschl ausgesetzt werden (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus § 845 Rz 11).

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