Rn 1

Zwischen dem Erwerb eines Titels und einer wirksamen Pfändung kann es durch die gerichtliche Bearbeitungszeit und die gesetzlichen Wartefristen aus den §§ 750 III, 798 (unten Rn 4) zu erheblichen Zeitverlusten kommen. Dem Gläubiger drohen deswegen uU benachteiligende Verfügungen des Schuldners oder Rangnachteile (BayObLG Rpfleger 85, 58, 59). Um sich davor zu schützen, kann der Gläubiger bereits durch eine Benachrichtigung von der geplanten Pfändung, der sog Vorpfändung, ein Pfandrecht begründen. Deren Schutzwirkung ist besonders schnell zu erreichen, weil der Gläubiger die Pfändungsankündigung als private Verfahrenshandlung und Rechtsdurchsetzungsmaßnahme (Hascher/Lammers DGVZ 09, 92) selbst erstellen kann. Zudem ist der Schutzbereich vorverlagert, weil nach § 802a II Nr 5 die Vorpfändung bereits mit Verkündung und noch vor Ausfertigung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils erfolgen kann.

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