Rn 3

Das Vollstreckungsgericht darf eine anderweitige Vollstreckungsart nur auf Antrag bestimmen, der vom Vollstreckungsgläubiger, einem nachrangigen Gläubiger, sogar wenn dem vorrangigen Gläubiger die Forderung bereits zur Einziehung überwiesen wurde (RGZ 164, 162, 169), oder dem Schuldner gestellt werden darf. Nicht antragsbefugt sind der Drittschuldner (St/J/Würdinger § 844 Rz 2) und der Arrestpfandgläubiger (Stöber/Rellermeyer Rz E.8). Im Antrag ist die anderweitige Verwertungsart konkret zu bezeichnen. Die Antragsberechtigung entsteht mit der Pfändung und endet durch eine Befriedigung des Gläubigers. Der Antrag kann zusammen mit dem Pfändungsantrag gestellt werden. Wegen der kollidierenden Anforderungen einerseits aus § 834 und andererseits aus § 844 II ist vor der Anhörung der Pfändungsbeschluss zu erlassen (St/J/Würdinger § 844 Rz 2).

 

Rn 4

Über den Antrag entscheidet das Vollstreckungsgericht, § 828, am Gerichtsstand des Schuldners durch den Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Für dieses neue Verfahren ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht ist anfechtbar. Zuvor mündlich oder schriftlich anzuhören ist nach Abs 2 der Antragsgegner, also der Schuldner, bei einem von anderer Seite gestellten Antrag auch der Gläubiger, ggf auch ein vorrangiger Gläubiger sowie der Drittschuldner (MüKoZPO/Smid § 844 Rz 6; Ahrens in Ahrens/Lipp/Varga, Grundrechte im Zivilprozess, 2015, 7, 17; aA ThoPu/Seiler § 844 Rz 2; Saenger/Kemper § 844 Rz 8). Wird der Antrag abgelehnt, ist die Anhörung entbehrlich (Musielak/Voit/Flockenhaus § 844 Rz 2; aA MüKoZPO/Smid § 844 Rz 5). Die Anhörungspflicht entfällt bei einer öffentlichen Zustellung, §§ 185 ff, und einer Auslandszustellung, § 183. Insoweit gilt das zu § 841 Rn 3 Gesagte entspr.

 

Rn 5

Es müssen die Voraussetzungen für einen Überweisungsbeschluss mit wirksamer Pfändung und Überweisungsreife erfüllt sein (vgl § 835 Rn 3; Wieczorek/Schütze/Lüke § 844 Rz 5). Die andere Verwertung darf in dem Umfang angeordnet werden, wie das Recht wirksam gepfändet ist (Anders/Gehle/Nober ZPO § 844 Rz 6). Nach einer Überweisung der Forderung an Zahlungs statt ist die Anordnung einer anderen Verwertungsart unzulässig.

 

Rn 6

Als besonderes Erfordernis muss die Verwertung der gepfändeten Forderung erschwert sein. Dies kommt bei einer iSv § 158 BGB bedingten oder einer betagten Forderung in Betracht, bei der die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt ist oder durch Kündigung bestimmt werden kann (Musielak/Voit/Flockenhaus § 844 Rz 3). Die Forderung kann aber auch von einer Gegenleistung abhängen oder ihre Einziehung aus anderen Gründen erschwert sein, wie einer Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners. Die Verwertung von GmbH-Anteilen kann erschwert sein, wenn entweder mangels eines Kündigungsrechts die Gesellschaft nicht liquidiert werden kann oder wenn eine Liquidation zulässig, aber unwirtschaftlich ist.

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