Rn 25

Der Schadensersatzanspruch aus Abs 2 S 2 beruht auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 79, 275, 277; BGH NZFam 21, 307 Rz 12). Er setzt eine Pflichtverletzung durch eine verspätete, unvollständige, unrichtige oder nicht erteilte Auskunft voraus. Erteilt der Drittschuldner, ohne zu einer Erklärung verpflichtet zu sein, eine unzutreffende Auskunft, gilt § 840 II 2 entspr. Der Drittschuldner muss lediglich erklären, ob er die Forderung als begründet anerkennt, nicht ob die Forderung begründet ist. Eine Haftung gem Abs 2 S 2 wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet damit aus (BGH NJW 10, 1674 Rz 12; DGVZ 13, 76). Die Pflichtverletzung muss schuldhaft geschehen sein (BGHZ 79, 275, 278 f; zur Beweislast Rn 23). Ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist zu vertreten (Brox/Walker Rz 625). Soweit es auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen ankommt, gelten die Grundsätze der Wissensvertretung entspr § 166 I BGB (G/S/B-E § 55 Rz 22). Der Schaden muss kausal durch die unzutreffende oder nicht rechtzeitig erteilte Auskunft verursacht sein. Vor Erhebung der Schadensersatzklage ist keine erneute Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erforderlich, weswegen die mit einer nochmaligen Mahnung verbundenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW-RR 06, 1566, 1567 [BGH 04.05.2006 - IX ZR 189/04]). Wird die Drittschuldnererklärung verspätet abgegeben, beruht eine erst danach getroffene Entscheidung, klageweise gegen den Drittschuldner vorzugehen, nicht mehr kausal auf der Verspätung (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 14).

 

Rn 26

Unterlässt der Drittschuldner die geforderten Angaben, kann der Pfändungsgläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen (BGH NJW-RR 06, 1566 [BGH 04.05.2006 - IX ZR 189/04]). Ergibt sich dann aus den Einlassungen des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger in diesem Verfahren zu einem Schadensersatzanspruch aus § 840 II 2 übergehen (BGHZ 91, 126, 129; Schmidt JurBüro 08, 175, 176). Dies gilt auch, wenn sich aufgrund der erst im Prozess erteilten Auskunft die Erfolglosigkeit der Klage herausstellt. In Betracht kommen auch eine Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme sowie ggf eine neue Klage auf Kostenerstattung (Wieczorek/Schütze/Lüke § 840 Rz 27).

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