Rn 4

Die Kosten für den Überweisungsbeschluss sind mit den Verfahrensgebühren abgegolten. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beträgt gem §§ 3 II, 12 V GKG iVm KV Nr 2110 22 EUR. Die Anwaltsgebühr entsteht dafür mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309.

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