Rn 2

In den Fällen der §§ 711 S 1, 712 I 1 führt die Vollstreckung nur zur Sicherung des Gläubigers, wodurch die Befriedigung des Gläubigers zunächst aufgeschoben ist (vgl St/J/Würdinger § 839 Rz 1). Deswegen darf die Forderung dem Gläubiger allein zur Einziehung und nicht an Zahlungs statt überwiesen werden. Im Überweisungsbeschluss ist diese Beschränkung auszusprechen. Der Drittschuldner darf den Forderungsbetrag nicht durch Erfüllung, sondern nur durch Hinterlegung befriedigen. Hinterlegt der Drittschuldner, wird er unter den Voraussetzungen des § 378 BGB von seinen Verbindlichkeiten befreit (vgl Ddorf FamRZ 88, 298). Den Auszahlungsanspruch erwirbt der Schuldner. Die Herausgabe erfolgt nach den §§ 12 ff HintO. Am Herausgabeanspruch erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht, § 233 BGB (Stöber/Rellermeyer Rz B.211).

 

Rn 3

Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nach den §§ 707, 719 ist § 838 nicht entspr anwendbar (BGH NJW 68, 398 [BGH 30.11.1967 - II ZR 68/65]; LG Berlin DGVZ 70, 116, 117; aA AG Hamburg-Blankenese MDR 70, 426 [AG Hamburg-Blankenese 11.11.1969 - 508 M 1670/69]). § 838 ist außerdem unanwendbar, wenn der Schuldner den Antrag nach § 712 I 1 nicht gestellt hat, sein Antrag nach § 712 I 2 abgewiesen oder er durch ein Vorbehaltsurteil nach den §§ 302 III, 599 III rechtskräftig verurteilt wurde (MüKoZPO/Smid § 839 Rz 3).

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