Rn 1

Die Pfändung und die Überweisung der Forderung erfassen nach § 401 BGB die Nebenrechte und damit auch ein dem Schuldner bestelltes Pfandrecht. Infolgedessen kann der Gläubiger die aus dem Pfandrecht resultierenden Befugnisse geltend machen und vom Schuldner entspr § 1251 I BGB Herausgabe der Sache verlangen. § 838 dient dann der Sicherung des Schuldners für dessen fortbestehende Haftung ggü dem Drittschuldner und schränkt die Herausgabepflicht ein. Während bei einem gesetzlichen Forderungsübergang die Haftung des Schuldners gem § 1251 II 3 BGB erlischt, berechtigt § 838 den Schuldner dazu, die Herausgabe der Sache zu verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung nach § 1251 II 2 BGB (Rn 2) geleistet ist (St/J/Würdinger § 838 Rz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge