Rn 2

Für die gepfändete Forderung muss der Drittschuldner ein Faustpfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt haben. Verlangt der Gläubiger aufgrund der Pfändung und Überweisung der Forderung die Sache vom Schuldner heraus, tritt er entspr § 1251 II 1 BGB in die Verpflichtungen als Faustpfandgläubiger ein. Den Gläubiger treffen deswegen die Pflichten aus den §§ 1214 f, 1217 f, 1223, 1243 BGB auf ordnungsgemäße Verwahrung und Verwertung des Pfands. Für die Erfüllung dieser Pflichten haftet der Schuldner entspr § 1251 II 2 BGB neben dem Gläubiger wie ein selbstschuldnerischer Bürge. § 1251 II 3 BGB ist unanwendbar.

 

Rn 3

Gibt der Schuldner das Pfand nicht freiwillig heraus, kann keine Herausgabevollstreckung nach § 836 III erfolgen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 838 Rz 2; Zö/Herget § 838 Rz 2; Anders/Gehle/Nober ZPO § 838 Rz 3), denn die Hilfspfändung ermöglicht keine weitere Sicherung. Der Gläubiger muss eine Herausgabeklage erheben.

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