Rn 9

Eine durch Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung gem § 1190 BGB kann vom Gläubiger wie eine Buchhypothek gem §§ 830 I, 837 I gepfändet und überwiesen werden. Falls er gem Abs 3 die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt verlangt, wird die Forderung nach den allgemeinen Regeln des § 829 gepfändet (§ 830 Rn 4) und gem § 835 überwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge