Rn 2

§ 830 ist anwendbar, falls die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits durch die Hypothek gesichert ist, und zwar unabhängig davon, ob dem Gläubiger die hypothekarische Sicherung bekannt ist. Die Regelung gilt grds für alle eingetragenen Hypotheken (Ausn Rn 4). Sie erfasst auch bedingte und künftige hypothekarisch gesicherte Forderungen (St/J/Würdinger § 830 Rz 2). Selbst wenn die Übertragbarkeit der Forderung gem § 399 BGB ausgeschlossen und nach § 851 II ins Grundbuch eingetragen wurde, bleibt die Pfändung nach § 830 zulässig (Stöber/Rellermeyer Rz F.5). Die Vorschrift ist anwendbar, wenn dem Eigentümer Forderung und Hypothek nach §§ 1143, 1177 II BGB zustehen (MüKoZPO/Smid § 830 Rz 2). Ebenso ist die Pfändung wirksam, wenn Forderung und Hypothek dem Schuldner nicht mehr in voller Höhe zustehen und das Grundpfandrecht zB tw eine Eigentümergrundschuld bildet, §§ 1163, 1168, 1170, 1177 BGB, oder auf einen Dritten übergegangen ist (Zö/Herget § 830 Rz 3). Auf Grundschulden, Reallasten oder Rentenschulden ist gem § 857 VI bzgl der Pfändung § 830 und hinsichtlich der Verwertung § 837 entspr anzuwenden.

 

Rn 3

Die Vorschrift ist dagegen unanwendbar und die Forderung damit nach § 829 zu pfänden, wenn der Hypothekenbrief noch nicht vom Eigentümer an den Hypothekengläubiger übertragen, 1117 I BGB, (Hamm Rpfleger 80, 483) oder erst eine Vormerkung bestellt wurde (Musielak/Voit/Flockenhaus § 830 Rz 2). Entsteht die Hypothek nach Pfändung der Forderung, bleibt die Pfändung nach § 829 wirksam und das Pfändungspfandrecht erfasst ohne Weiteres Hypothek sowie Brief (St/J/Würdinger § 830 Rz 3). Ist die Hypothek etwa durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen, ist nach § 829 vorzugehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 830 Rz 11).

 

Rn 4

Drei gesetzliche Ausnahmen schränken § 830 zusätzlich ein. Da gem § 1159 BGB Rückstände auf Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung, für die das Grundstück nach § 1118 BGB haftet, nach den allgemeinen Vorschriften und damit gem § 398 BGB übertragen werden, erfolgt gem § 830 III auch die Pfändung nach § 829. Hypothekarisch gesicherte Forderungen aus Inhaber- und Orderpapieren, § 1187 BGB, werden gem § 831 gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher diese Papiere gem § 808 in Besitz nimmt. Eine durch Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung wird nach § 829 gepfändet, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt, § 1190 IV iVm § 837 III (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 830 Rz 1).

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