Rn 51

Die vom Gläubiger zur Beitreibung der Forderung gegen den Drittschuldner aufgewendeten Kosten gehen zulasten des Schuldners, §§ 91, 788 (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 26). Schließt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Zustellungskosten für diesen Beschluss ein, umfasst die Pfändung auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die im Beschluss genannten Drittschuldner. Die dabei entstehenden Kosten sind hinreichend bestimmbar (BGH ZInsO 21, 1737). Wurde der Gläubiger im Einziehungsprozess zur Kostentragung verurteilt, hat der Schuldner diese zu ersetzen, soweit der Prozess Aussicht auf Erfolg versprach (LAG Bremen NJW 61, 2324 [LAG Bremen 26.07.1961 - 1 Ta 12/60]), einschl der außergerichtlichen Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs gegen den Drittschuldner (St/J/Würdinger § 835 Rz 30). Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Verwertung.

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