Rn 7

Der Gläubiger muss das Konto nach den §§ 829 ff pfänden. Der Pfändungsbeschluss muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht (§ 828 Rn 7 f) und dort durch den Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG, erlassen werden. Im Wesentlichen gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen (§ 829 Rn 46 ff). Im Beschl sind daher die Drittschuldnerin, die Art des Kontos und die Kontonummer bzw die IBAN (insoweit aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 833a Rz 4) anzugeben. Die Forderung kann als Guthaben oder Tagesguthaben bezeichnet werden. Die Pfändung sämtlicher Guthaben bei der Drittschuldnerin ohne Angabe der Kontobezeichnungen ist zu unbestimmt (aA Goebel Rz 53). Wirksam wird der Beschl mit Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III.

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