Rn 2

Erforderlich ist eine einheitliche Rechtsbeziehung, bei deren Fortbestand laufend neue Raten fällig werden oder neue Ansprüche entstehen (St/J/Würdinger § 832 Rz 4). Umstritten ist, ob die Forderung aus einer persönlichen Dienstleistung stammen und wenigstens tw für den Unterhalt bestimmt sein muss. Letzteres ist abzulehnen, da sonst die sozialpolitisch für den Schuldner bedeutsameren und deswegen vollstreckungsrechtlich nur eingeschränkt pfändbaren Forderungen unter leichteren Voraussetzungen als andere Forderungen pfändbar wären (Wieczorek/Schütze/Lüke § 832 Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus § 832 Rz 2; aA RGZ 138, 254; Stöber/Rellermeyer Rz B.327 f; Baur/Stürner/Bruns Rz 30.22; Gottwald/Mock § 832 Rz 2).

 

Rn 3

Die Forderung muss aus einer im Wesentlichen gleichbleibenden Rechtsbeziehung resultieren. Abzustellen ist dafür auf die Verkehrsauffassung, weshalb auch bei mehreren Verträgen ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegen kann (BAG NJW 57, 439; 93, 2701). Unschädlich ist, wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis unterbrochen, etwa bei Saisonarbeit bzw Verbüßung einer Freiheitsstrafe (LG Essen MDR 1963, 226), oder sogar beendet, aber alsbald fortgesetzt wird (Ddorf DB 85, 1336 [OLG Düsseldorf 22.11.1984 - 8 U 12/84]). Es genügt ein innerer Zusammenhang zwischen einem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis. § 833 II bestimmt dafür jetzt eine Frist von neun Monaten (§ 833 Rn 4 f). Auf die Pfändung ähnlicher in fortlaufenden Bezügen bestehender Forderungen ist § 833 II nicht unmittelbar anwendbar, wenn etwa ein Mietverhältnis wegen eines Auslandsaufenthalts unterbrochen wird, weshalb hier regelmäßig eine kürzere Frist zu bestimmen ist.

 

Rn 4

Ausreichend ist, dass der Entstehungstatbestand der Forderung bereits gesetzt wurde, selbst wenn die Forderung erst künftig fällig wird oder noch nicht entstanden ist (BAG NJW 93, 2700; ZVI 08, 433). Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung befristet, bedingt oder von einer Gegenleistung abhängig ist. Unerheblich ist auch, ob die Forderungen in regelmäßigen Zeitabständen und gleicher Höhe entstehen (Hambg OLG 31, 118, 119). Abgetretene Forderungen auf künftige Bezüge werden von dem Pfändungspfandrecht erst bei Rückfall der Forderung erfasst (BAG NJW 93, 2700 [BAG 17.02.1993 - 4 AZR 161/92] = AR-Blattei ES 1130 Nr 73 mAnm Kohte).

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