Rn 5

Die Pfändung erfolgt nicht durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, sondern durch Zugriff auf das Papier, indem der Gerichtsvollzieher das Papier dem Schuldner wegnimmt (Hilger KTS 88, 630). Papier und Recht werden also nicht nach § 829, sondern nach den §§ 808, 809 gepfändet. Der Schuldner muss dabei der nach den Papieren legitimierte, etwa durch eine ununterbrochene Indossamentenkette ausgewiesene Inhaber sein (St/J/Würdinger § 831 Rz 1). Da die Leistungsfähigkeit des Drittschuldners unbekannt ist, pfändet der Gerichtsvollzieher Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren nur auf ausdrückliche Anweisung des Gläubigers oder wenn er keine ausreichenden sonstigen Pfandstücke beim Schuldner vorfindet (Gottwald/Mock § 831 Rz 4). Mit der Wegnahme ist die Forderungspfändung mit den Wirkungen des § 829 durchgeführt (Anders/Gehle/Nober ZPO § 831 Rz 3). Sind Sachen herauszugeben, werden diese gem § 847 erst nach Herausgabe an den Gerichtsvollzieher vom Pfandrecht erfasst. Bei der Pfändung von Traditionspapieren ist § 847 zu beachten (MüKoZPO/Smid § 831 Rz 7). Das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren ist in § 123 GVGA geregelt. Der Gerichtsvollzieher soll diese Forderungen nur pfänden, wenn ihn der Gläubiger ausdrücklich dazu angewiesen hat oder wenn andere Pfandstücke entweder nicht vorhanden sind oder zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen, § 123 II 2 GVGA. Ein Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ist nicht erforderlich, § 123 I 3 GVGA. Bis zur Pfandverwertung besteht eine Verwahrungspflicht des Gerichtsvollziehers, § 123 IV GVGA. Zahlbare Schecks oder Wechsel hat der Gerichtsvollzieher vorzulegen und ggf den Protest zu erheben, § 123 V GVGA. Befindet sich das Papier im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist der Herausgabeanspruch des Schuldners zu pfänden, §§ 846, 847.

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