Rn 2

Das Papier muss eine Forderung verbriefen und durch Indossament übertragen werden. Ausdrücklich erfasst § 831 die Forderung aus einem Wechsel, Art 11 I WG, einschl eines unvollständigen Wechsels (Blankowechsel, Art 10 WG). Bei einem Blankowechsel wird entspr §§ 831, 857 die Befugnis mitgepfändet, die Urkunde durch Ausfüllen zu vervollständigen (LG Darmstadt DGVZ 90, 157; Wieczorek/Schütze/Lüke § 831 Rz 3), doch berechtigt dazu erst der Überweisungsbeschluss (Geißler DGVZ 86, 110, 112). Wird ein Wechsel durch eine negative Orderklausel, Art 11 II WG, zum Rektapapier, ist § 831 unanwendbar (MüKoZPO/Smid § 831 Rz 4; aA St/J/Würdinger § 831 Rz 3).

 

Rn 3

Anzuwenden ist § 831 auf den Scheck, einschl eines Blankoschecks, nicht aber auf den Rektascheck, Art 14 II ScheckG, und nicht auf den Inhaberscheck bzw Verrechnungsscheck, Art 5 II ScheckG (LG Göttingen NJW 83, 635 [LG Göttingen 28.09.1982 - 5 T 150/82]; G/S/B-E § 55 Rz 76; Geißler DGVZ 86, 110, 113). Orderpapiere iSd § 831 sind auch die kaufmännischen Traditionspapiere, § 363 HGB, die kaufmännischen Anweisungen sowie Verpflichtungen, die Konnossemente der Verfrachter, die Ladescheine der Frachtführer, die Lagerscheine sowie die Transportversicherungspolice, wenn sie an Order lauten, vgl § 175 I GVGA.

 

Rn 4

Unanwendbar ist § 831 bei Inhaberpapieren und Rektapapieren (nach Schmidt DGVZ 14, 77, 81 f, § 831 analog), deren Verwertung nach § 821 erfolgt, sowie bei Bodmereibriefen. Namensaktien, § 67 AktG, verbriefen Mitgliedschaftsrechte und keine Forderungen, weshalb sie nach den §§ 808, 821 zu pfänden und zu verwerten sind (Weimar JurBüro 82, 357; Hollinger MDR 19, 520, 522). Einfache Legitimationspapiere sind grds nach § 829 zu pfänden und gem §§ 835 ff zu verwerten. Auch Postbanksparguthaben sind nach § 829 sowie § 850k zu pfänden (Röder DGVZ 98, 86).

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