Rn 7

Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung nach § 766 anfechtbar, über die das nach § 764 zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entscheidet. Umstritten ist, ob der durch das Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss lediglich fehlerhaft und daher mit der Erinnerung anfechtbar oder wirkungslos ist. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts spricht für eine Unwirksamkeit (RGZ 61, 330, 331; Baur/Stürner/Bruns Rz 8.4 Fn 5; aA Gottwald/Mock § 831 Rz 10). Dagegen ist der Beschl bloß fehlerhaft und die Erinnerung nach § 766 gegeben, wenn ein Orderkonnossement statt nach § 831 unzutreffend nach den §§ 846, 847 gepfändet wurde (BGH WM 80, 870 f; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 831 Rz 5; Musielak/Voit/Flockenhaus § 831 Rz 3). Gegen den gerichtlichen Überweisungsbeschluss ist die Erinnerung an das gem § 828 II zuständige Gericht gegeben (St/J/Würdinger § 831 Rz 6).

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