Rn 5

Der Pfändungsbeschluss muss grds den allgemeinen Anforderungen aus § 829 genügen (RG Gruchot 72, 224 f; § 829 Rn 40 ff). Die Forderung sowie die Hypothek sind bestimmt zu bezeichnen. Dem Drittschuldner ist mit dem Arrestatorium zu verbieten, auf die Hypothek zu leisten. Letzteres erfolgt vorzugsweise durch die Grundbuchangabe, sonst durch die Postanschrift (BGH NJW 75, 981 [LG Köln 25.10.1974 - 48 O 129/74]). Der Beschl ist dem Schuldner spätestens mit der Wegnahme zuzustellen, § 750 I. Der Pfändungsbeschluss bildet den Titel für die Wegnahme des Hypothekenbriefs (St/J/Würdinger § 830 Rz 14; MüKoZPO/Smid § 830 Rz 6). Ergibt sich aus dem Beschl keine summenmäßige Beschränkung, wird die Forderung in voller Höhe gepfändet, auch wenn der titulierte Anspruch des Gläubigers nebst Kosten niedriger ist (BGHZ 147, 225, 228; NJW 75, 738; 86, 977, 978). Der Anfangszeitpunkt der Zinsen ist zu bestimmen, sonst erstreckt sich der Zugriff nur auf die seit dem Wirksamwerden der Pfändung laufenden Zinsen (Oldbg Rpfleger 70, 101; Stöber/Rellermeyer Rz F.15).

 

Rn 6

Unterschreitet der titulierte Anspruch den Betrag der hypothekarisch gesicherten Forderung, kommt eine Teilpfändung in Betracht. Diese ist zulässig, wenn ein bestimmter Forderungsbetrag angegeben ist und ein Teilhypothekenbrief gebildet werden kann (Anders/Gehle/Nober ZPO § 830 Rz 3). Es besteht dann zwar kein Anspruch auf Herausgabe des für die gesamte Hypothek bestehenden Briefs, wohl aber auf zwangsweise durchsetzbare Vorlage beim Grundbuchamt oder einem Notar (St/J/Würdinger § 830 Rz 16; zur Bildung von Teilbriefen Oldbg Rpfleger 70, 100f). Die Bildung eines Teilhypothekenbriefs kann nicht durch eine Vereinbarung eines ungleichstufigen Mitbesitzes umgangen werden, wonach der Schuldner den Hypothekenbrief teils als Eigenteils als Fremdbesitzer hält (vgl BGHZ 85, 265).

 

Rn 7

Drittschuldner sind der persönliche Schuldner und, falls davon abw, der Eigentümer (Dresd OLG-Rspr 25, 185, 186). Die Zustellung des Beschl an den/die Drittschuldner ist abw von § 829 III entbehrlich, denn sie wird durch die Übergabe bzw Wegnahme des Briefs ersetzt. Die Pfändung also ist unabhängig davon wirksam, doch bleibt die Zustellung wegen der Fiktion aus Abs 2 und § 407 BGB empfehlenswert (Rn 12). Eine ungenaue Bezeichnung des Drittschuldners ist deshalb unschädlich (St/J/Würdinger § 830 Rz 8f).

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