Rn 10

Das elektronische Antragsverfahren ist unzulässig, wenn die Vorlage anderer Urkunden, als einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu denken ist etwa an § 726 I. Bei Bevollmächtigung eines Inkassodienstleisters war bis zum 31.12.20 die Möglichkeit eines vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a ausgeschlossen, weil diese Bevollmächtigung durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten gem §§ 80, 88 I nachgewiesen werden musste. Insoweit handelte es sich um eine vorlegungspflichtige ›andere Urkunde‹ iSd § 829a I 1 Nr 2 (BGH MDR 22, 121 [BGH 29.09.2021 - VII ZB 25/20]). Das vereinfachte Verfahren nach § 829a ohne Übersendung des Vollstreckungsbescheids stand deswegen nur den Gläubigern selbst und Rechtsanwälten, nicht aber Inkassounternehmen, zur Verfügung (LG Hamburg JurBüro 21, 385). Durch die zum 1.1.21 in Kraft getretene Vorschrift des § 753a wird für Bevollmächtigte nach § 79 II 1, 2 Nr 3 und 4, etwa für Verbraucherzentralen und Inkassounternehmen, von der notwendigen Einreichung einer Vollmacht abgesehen. Die Regelung gilt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und damit für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Deswegen können sich nunmehr auch Inkassounternehmen des Verfahrens nach § 829a bedienen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge