Rn 6

Ein elektronisches Antragsverfahren ist nach § 829a I 1 Nr 1 Hs 1 nur zulässig, wenn sich die titulierte Hauptforderung auf eine fällige Geldforderung von nicht mehr als EUR 5.000,– beläuft. Maßgebend ist die Höhe des titulierten Anspruchs, nicht der Betrag des Vollstreckungsauftrags. Durch die Geltendmachung eines Teilbetrags kann grds die Wertgrenze nicht umgangen werden. Unschädlich ist jedoch, falls allein eine Teilforderung von nicht mehr als EUR 5.000,– tituliert ist. Übersteigt die Titelforderung dagegen den Betrag von EUR 5.000,–, ist das vereinfachte Verfahren selbst dann unzulässig, wenn der Vollstreckungsauftrag nicht mehr als EUR 5.000,– umfasst (HK-ZV/Bendtsen § 829a Rz 3). Unerheblich ist in diesem Fall, ob der Vollstreckungsauftrag einen Teil- oder einen Restbetrag der Hauptforderung betrifft.

 

Rn 7

Titulierte Nebenforderungen und Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung in einem Vollstreckungsantrag geltend gemacht werden, bleiben nach dem Umkehrschluss aus § 829a I 1 Nr 1 Hs 2 bei der Berechnung der Forderungshöhe unberücksichtigt. Dies entspricht der Regelung in § 754a I 1 Nr 1 (BTDrs 18/6560 S 39). Für die Bestimmung ist primär auf die zuständigkeitsrechtliche Regelung in § 4 und sekundär auf § 43 GKG abzustellen. Nebenforderungen sind Forderungen, die von einem Hauptanspruch rechtlich abhängen und mit diesem zusammen von derselben Partei gegen denselben Schuldner im selben Prozess geltend gemacht werden (MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 26). Ausdrücklich nennt das Gesetz die Kosten der Zwangsvollstreckung und andere Nebenforderungen, also die sonstigen notwendigen Verfahrenskosten, Früchte, Nutzungen und Zinsen. Wird eine Hauptforderung von mehr als EUR 5.000,– geteilt, um den Zugang zum elektronischen Vollstreckungsverfahren zu erreichen, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht iSv § 91 notwendige Kosten (Goebel Die Reform der Sachaufklärung, Rz 41). Die auf die Hauptforderung entfallende Umsatzsteuer stellt keine Nebenforderung dar (MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 25).

 

Rn 8

Der Schuldner muss nach § 788 I 1 Hs 1 allein die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen. Inkassogebühren können nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht als Verzugsschaden beansprucht werden, sondern ausschließlich die Durchführung der staatlichen Vollstreckung abgelten. Zudem können sie lediglich verlangt werden, wenn sie anstelle der Kosten für eine anwaltliche Tätigkeit beansprucht werden (St/J/Münzberg § 788 Rz 12).

 

Rn 9

Die Wertgrenze ist aber gem § 829a I 1 Nr 1 Hs 2 nach der Höhe der Zwangsvollstreckungskosten und der Nebenforderungen zu bemessen, wenn diese Forderungen allein den Gegenstand des Vollstreckungsantrags bilden. Unbeachtlich ist dabei nach dem gesetzlichen Wortlaut, ob die geltend gemachten Vollstreckungskosten etc als Haupt- oder als Nebenforderungen tituliert sind. Übersteigen die Nebenforderungen die Summe von EUR 5.000,–, ist das vereinfachte Verfahren unzulässig. Unerheblich ist, ob der Vollstreckungsantrag auf einen geringeren Teilbetrag beschränkt wird.

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