Gesetzestext

 

(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.16 (BGBl I, 2591; s vor §§ 704 Rn 23) eingefügt worden. Mit der neuen Bestimmung soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens für den Bereich der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen durch den GV aus einem VB erreicht werden.

B. Tatbestand.

I. Abs 1 Nr 1.

 

Rn 2

Der vereinfachte Vollstreckungsauftrag ist nur zulässig, wenn die zu vollstreckende Geldforderung nicht mehr als 5.000 EUR ausmacht. Zur Bestimmung dieses Betrages dürfen nur die titulierten Nebenforderungen und Kosten berücksichtigt werden. Die Nebenrechte des § 4 I bleiben dagegen außer Betracht. Nicht eingestellt werden auch die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 I. Sie müssen selbstständig in einem Vollstreckungsauftrag niedergelegt werden.

II. Abs 1 Nr 4.

 

Rn 3

Die Versicherung des Gläubigers soll den Schutz des Schuldners vor missbräuchlicher Vollstreckung über das titulierte Maß hinaus gewährleisten. Zusätzlich lässt sich dieser über § 757 I erreichen, wonach der GV dem Schuldner auch bei einem vereinfachten Vollstreckungsauftrag eine Quittung auszustellen hat, auf deren Grundlage die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr 4 eingestellt werden kann.

III. Abs 2.

 

Rn 4

Zum Schutz des Schuldners kann der GV auch beim vereinfachten Vollstreckungsauftrag eine schriftliche Ausfertigung des VB sowie den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen verlangen. Erforderlich ist insoweit ein begründeter Zweifel des GV. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit die Unleserlichkeit der elektronisch übermittelten Ausfertigung oder Abweichungen hinsichtlich der Forderung zwischen dieser und dem Vollstreckungsauftrag (BRDrs 633/15 v 8.12.15, S 35).

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