Rn 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.09 (BGBl I, 2258) eingefügt. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung, wenn Geldforderungen und andere Vermögensrechte auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids gepfändet werden sollen. Stellt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag elektronisch, besteht für ihn die Möglichkeit, die Rangstelle iSd § 804 III früher zu erreichen (St/J/Würdinger § 829a Rz 1). Nach § 130d müssen Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für den Antrag nach § 829a. Den erforderlichen Rechtsschutz des Schuldners gewährleistet das Gesetz durch eine Kombination enger Voraussetzungen und gerichtlicher Überprüfungsrechte. Zusätzlich müssen die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners gesichert sein.

 

Rn 2

§ 829 IV ermöglicht es bislang schon, Formulare für elektronisch zu bearbeitende Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Der Nutzen dieser Regelung ist begrenzt, solange dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und ggf weitere Urkunden beigefügt werden müssen, die regelmäßig nur in Papierform vorliegen. Nunmehr kann der Vollstreckungsantrag elektronisch gestellt und damit das Verfahren zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch eingeleitet werden, wenn aus einem Vollstreckungsbescheid eine in begrenzter Höhe titulierte fällige Geldforderung vollstreckt werden soll. Das vereinfachte Antragsverfahren ist erst dann statthaft, wenn das betreffende Bundesland die Voraussetzungen durch Rechtsverordnung geschaffen hat, Abs 3 iVm § 130 II.

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