Rn 102

Der Drittschuldner, der nicht angehört wurde, kann bei formellen Mängeln des Vollstreckungsverfahrens regelmäßig Erinnerung nach § 766 einlegen (BGH NJW 77, 1881, 1882). Ist die Pfändung unwirksam, kann der Drittschuldner an sich negative Feststellungsklage erheben, soweit nicht das Feststellungsinteresse wegen der Möglichkeit fehlt, Erinnerung einzulegen. Besteht die Forderung gegen den Drittschuldner nicht, bejaht die Rspr das erforderliche Feststellungsinteresse erst, wenn der Drittschuldner gegen den Gläubiger erfolglos gem §§ 840, 843 vorgegangen ist (BGH NJW 77, 1881, 1882 [BGH 22.06.1977 - VIII ZR 5/76]). Einwendungen gegen die gegen ihn gerichtete Forderung des Schuldners muss er im Einziehungsprozess geltend machen.

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