Rn 7

Geldforderung ist jeder Anspruch, der auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist, unabhängig davon, auf welchem rechtlichen Grund die Forderung beruht. Sie kann privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur und gesetzlich, vertraglich, persönlich oder dinglich begründet sein (BGH BeckRS 20, 39601 Rz 17; St/J/Würdinger § 829 Rz 2). Gepfändet werden nur mögliche Ansprüche. Erfasst werden auch die aus Gesellschaftsanteilen oder -rechten folgenden auf Zahlung gerichteten Ansprüche. Keine Rolle spielt, ob die Forderung auf eine Geldleistung in inländischer oder ausländischer Währung gerichtet ist.

 

Rn 8

In eine zum Haftungsverband der Hypothek oder Grundschuld gehörende Forderung, §§ 1120, 1123, 1192 I BGB, kann nur dann nach § 829 vollstreckt werden, wenn sie nicht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, § 865 II 2 iVm der Anordnung einer Zwangsverwaltung, beschlagnahmt ist (BGH NZI 16, 824 [BGH 14.07.2016 - IX ZB 31/14] Rz 15; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 2). Das Recht auf Auskehrung des Erlöses stellt in der Mobiliarwie Immobiliarvollstreckung ein Befriedigungsrecht dar und ist grds nicht pfändbar. Nach § 857 II ist aber der Anspruch des Schuldners auf Auskehrung des Übererlöses ab dem Zuschlag pfändbar (St/J/Würdinger § 829 Rz 2).

 

Rn 9

Keine Geldforderung stellt die Geldstück- oder Geldsortenschuld dar, bei der eine bestimmte Münze oder eine Anzahl von Geldsorten geschuldet ist und nach den §§ 883, 884 vollstreckt wird (Schuschke/Walker/Schuschke § 829 Rz 5). Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht als Geldforderung, sondern nach § 887 zu vollstrecken (BGHZ 25, 1, 7), damit dem Schuldner die unterschiedlichen Möglichkeiten verbleiben, die Befreiung herbeizuführen (Zahlung, Erlassvertrag mit dem Gläubiger der Geldforderung, Schuldübernahme). Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich aber in einen Zahlungsanspruch an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf Mittel des Befreiungsgläubigers zurückgegriffen werden muss (BGH NJW 94, 49 [BGH 16.09.1993 - IX ZR 255/92]; NZI 15, 277 [BGH 13.11.2014 - IX ZR 277/13]; 20.11.17, III ZR 622/16).

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