Rn 61

Mehrere Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner sollen auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschl gepfändet werden, soweit dies für die Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und nicht zu erwarten ist, dass schutzwürdige Interessen des Drittschuldners entgegenstehen, Abs 1 S 3. Wie die antragsabhängige Regelung zeigt, dient die Berechtigung, einen einheitlichen Beschl zu erlassen, in erster Linie den Interessen des Gläubigers. Zu denken ist etwa an eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr 2 und 2a, etwa bei der Pfändung der Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen oder einer Kontenpfändung. In Betracht kommen auch mehrere als Gesamtschuldner oder Gesamthänder haftende Drittschuldner (Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 12).

 

Rn 62

Interessen der Vollstreckungsorgane, wie eine Arbeitserleichterung, werden nur reflexartig geschützt. Die Sollvorschrift stellt die Entscheidung ins pflichtgemäße Ermessen des Vollstreckungsgerichts (Anders/Gehle/Nober ZPO § 829 Rz 19) und ermöglicht eine getrennte Entscheidung, etwa bei unterschiedlichen Pfändungsregeln (LG Berlin Rpfleger 93, 167 [OLG Stuttgart 17.09.1992 - 8 WF 56/92], die Herleitung aus § 145 ist jedoch nicht mehr tragfähig). § 147 ist daneben unanwendbar, weil dadurch die differenzierte Regelung in § 829 I 3 unterlaufen werden könnte (aA KG Rpfleger 76, 327; LG Detmold Rpfleger 91, 427). VAw ohne einen Gläubigerantrag ist das Vollstreckungsgericht nicht zu einer einheitlichen Entscheidung berechtigt.

 

Rn 63

Ein einheitlicher Beschl darf nicht ergehen, wenn angenommen werden kann, dass schutzwürdige Interessen des Drittschuldners entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen können etwa bei einem Angehörigen eines verschwiegenheitspflichtigen Berufs bestehen (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 12). Bei einer Pfändung muss er zwar die erforderlichen Daten über die Forderungshöhe bekannt geben (BGH NJW 05, 1505, 1506 [BGH 17.02.2005 - IX ZB 62/04]). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass andere Drittschuldner durch einen einheitlichen Beschl davon Kenntnis erlangen. Der Gläubiger muss möglicherweise entgegenstehende Interessen des Drittschuldners widerlegen.

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