Rn 70

Mit der öffentlich-rechtlichen Verstrickung entsteht das Pfändungspfandrecht. Außerdem muss eine Vollstreckungsforderung bestehen, denn bei der Pfändung einer künftigen Forderung wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet (BGH NJW 04, 1444 [BGH 22.01.2004 - IX ZR 39/03]; NJW-RR 08, 1441 [BGH 26.06.2008 - IX ZR 87/07] Rz 10). Demzufolge wird ganz überwiegend von einer gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts ausgegangen (§ 804 Rn 4 f; MüKoZPO/Gruber § 804 Rz 6; krit Stamm S 376 ff).

 

Rn 71

Als Wirkung begründet das Pfandrecht ggü dem Vollstreckungsschuldner und den nachrangigen Gläubigern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des aus der Forderung Erlösten (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 60). Nach § 804 III wird der für die Verteilung des Erlöses maßgebende Rang nach dem Prioritätsprinzip bestimmt, dh dem Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts. Tritt der Gläubiger die zugrunde liegende titulierte Forderung ab, geht das Pfändungspfandrecht nach § 401 BGB mit auf den Zessionar über. Weder der Pfändungs- noch der Überweisungsbeschluss müssen umgeschrieben werden. Es genügt etwa die Vorlage der Abtretungsurkunde (BGH ZinsO 16, 2221). Sind Anrechte aus einem privaten Altersversorgungsvertrag gepfändet worden, können sie nur mit den aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss resultierenden Beschränkungen übertragen werden (Nürnberg NJW 17, 3606 [OLG Nürnberg 18.07.2017 - 7 UF 133/17]).

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