Rn 4

Neben der Verstrickung (Beschlagnahme) bewirkt die Pfändung gem § 804 I das Entstehen eines Pfändungspfandrechts. Es steht in einem Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem und privatem Recht, seine Rechtsnatur ist daher umstr. Dass es rein privatrechtlicher Natur wäre, wird allerdings nicht mehr vertreten. Rspr und weite Teile der Lit nehmen (mit leichten Variationen) ausgehend vom Wortlaut des Abs 1 eine gemischt privat- und öffentlich-rechtliche Rechtsnatur an (RGZ 156, 395, 397 f; BGHZ 20, 88, 101; 56, 339, 351; 119, 75, 82 ff; MüKoZPO/Gruber Rz 11 ff; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; ThoPu/Seiler Rz 2; Brox/Walker Rz 393; Lackmann Rz 177; iErg wohl auch Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 5). Die in der Lit ebenfalls vertretene rein öffentlich-rechtliche Theorie (Lüke JZ 55, 484; JZ 57, 239; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Vorb II § 803 Rz 19; St/J/Würdinger Rz 1 ff; Wieczorek/Schütze/Lüke Rz 56 ff) führt in der Praxis nur in Einzelfällen zu anderen Ergebnissen. Dies kann insb dann der Fall sein, wenn es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Pfändungspfandrechts ankommt (vgl BeckOKZPO/Fleck Rz 5). Die gemischt-privat-öffentlich-rechtlichen Theorien gehen übereinstimmend davon aus, dass das in § 804 I genannte Pfandrecht, das der Gläubiger durch die Pfändung erwirbt, einerseits ein privates materielles Recht des Gläubigers ist, das nicht in jeder Hinsicht das Schicksal der Verstrickung teilt. Andererseits folgt dieses Pfändungspfandrecht nicht allein den Regelungen des BGB, sondern wird durch das Vollstreckungsrecht modifiziert. Das Pfändungspfandrecht bildet nach dieser Theorie den Rechtsgrund dafür, dass der Gläubiger am Erlös zu beteiligen ist und diesen behalten darf. In der Insolvenz gewährt das Pfändungspfandrecht gem §§ 49, 50 I InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Insgesamt sind die praktischen Auswirkungen dieses Theorienstreits gering (Zö/Herget Rz 2).

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