Rn 6

Sie kann nur bestehen, wenn der Pfändungsgegenstand der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt (BGH NJW-RR 2006, 198, abgelehnt für öffentlich-rechtliche Gebührenansprüche ausländischer Staaten). Vollstreckungsimmunität besteht auch für die auf Konten der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staats (BGH WM 13, 1469). Ansprüche, die der diplomatischen Vertretung eines ausländischen Staats dienen, dürfen völkerrechtlich nicht gepfändet werden (BGH NJW-RR 07, 1498 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 6/05]). Die internationale folgt der örtlichen Zuständigkeit (Saenger/Kemper § 828 Rz 10). Diese ist grds begründet, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Inland hat (Musielak/Voit/Flockenhaus § 828 Rz 3; anders für die Lohnpfändung BAG NZA 97, 336 [BAG 19.03.1996 - 9 AZR 656/94]). Hat der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Ausland, bereitet die Zustellung Schwierigkeiten (vgl Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker Vor §§ 828–863 Rz 2 bzgl ausländischer Behörden außerhalb der EG). Beim Europäischen Zahlungsbefehl gilt Art 21 I EuMVVO.

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