Rn 3

Die Anschlusspfändung ist nur gegen denselben Schuldner möglich (§ 116 I GVGA; MüKoZPO/Gruber Rz 2; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; St/J/Würdinger Rz 1; Zö/Herget Rz 2; aA Gerlach ZZP 89, 294 ff). Wird gegen einen anderen Schuldner vollstreckt, zB gegen den Ehegatten (s § 739), hat eine weitere Pfändung nach § 808 zu erfolgen (Doppelpfändung; s § 808 Rn 35). Eine Anschlusspfändung ist auch ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung zwar gegen denselben Schuldner, aber nicht in identisches Vermögen erfolgt, zB einerseits gegen den Schuldner persönlich, andererseits gegen den Schuldner als Insolvenzverwalter über fremdes Vermögen (MüKoZPO/Gruber Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 1; s zur Haftung mit fremdem Vermögen § 808 Rn 4).

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