Rn 9

Sie werden nach § 813 geschätzt und nach §§ 814 ff versteigert. Namenspapiere sind auf den Erwerber umzuschreiben; es gilt § 822.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge