Rn 2

Wertpapiere sind Urkunden, die ein privates Recht in der Weise verbriefen, dass zu dessen Geltendmachung das Innehaben der Urkunde erforderlich ist (MüKoZPO/Gruber Rz 2; PWW/Buck-Heeb § 793 Rz 1). § 821 erfasst Inhaber- und Namenspapiere.

1. Inhaberpapiere.

 

Rn 3

Bei Inhaberpapieren steht das verbriefte Recht dem jeweiligen Inhaber der Urkunde zu, ohne dass der Name des Berechtigten in der Urkunde genannt wird (PWW/Buck-Heeb § 793 Rz 2). Zu ihnen gehören zB Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB), Inhaberaktien (§ 10 I 2 AktG), Inhaberschecks (Art 5 ScheckG; vgl LG Göttingen NJW 83, 635 [LG Göttingen 28.09.1982 - 5 T 150/82]; aA ThoPu/Seiler Rz 2), Inhabergrund- und -rentenschuldbriefe (§§ 1195, 1199 BGB) und Investment- und Immobilienzertifikate auf den Inhaber (Berner Rpfleger 60, 33, 35; Viertelhausen DGVZ 00, 129, 130; LG Berlin Rpfleger 70, 361). Auch ausländische Banknoten fallen unter § 821 (für inländische Banknoten gilt § 815), ebenso sog kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB wie Lotterielose, Eintrittskarten, Fahrscheine, Versicherungsmarken, Briefmarken (BGHZ 164, 286, 289 ff; s aber für inländische Briefmarken § 815 Rn 2), Essensmarken und Telefonkarten (zu den kleinen Inhaberpapieren s PWW/Buck-Heeb § 807 Rz 2 ff).

2. Namenspapiere.

 

Rn 4

Teilweise wird auch der Begriff Rektapapiere synonym verwandt (vgl dazu Hezel Rpfleger 06, 105, 107). In ihnen ist der Berechtigte namentlich benannt. Hierunter fallen zB bürgerlich-rechtliche Anweisungen (§ 783 BGB), umgeschriebene Schuldverschreibungen (§ 806 BGB), handelsrechtliche Papiere nach § 363 HGB, die nicht an Order lauten, Kuxen, Namensaktien (§ 10 I 1 AktG), Zwischenscheine, Investmentzertifikate auf den Namen, Rektaschecks und -wechsel mit dem Vermerk ›nicht an Order‹ (Art 14 II ScheckG, Art 11 II WG).

3. Unanwendbarkeit.

 

Rn 5

Keine Wertpapiere iSv § 821 sind Orderpapiere, zB Wechsel, Schecks und handelsrechtliche Papiere nach § 363 HGB, die an Order lauten; für sie gelten §§ 831, 835 ff. Auch Legitimationspapiere (s dazu § 808 Rn 2) sind keine Wertpapiere, ebenso wenig die Bahncard (Frankf NJW-RR 95, 1204, 1205).

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