1. Börsen- oder Marktpreis.

 

Rn 7

Börsenpreis ist der amtliche Kurs eines an der Börse zum Handel zugelassenen Papiers, Marktpreis der am inländischen Handelsplatz festgelegte Ankaufspreis (Zö/Herget Rz 7). Der Ort, an dem der Börsen- oder Marktpreis besteht, muss nicht der Ort der Zwangsvollstreckung sein (MüKoZPO/Gruber Rz 5; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6; St/J/Würdinger Rz 7; aA Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 9). Ob ein Börsen- oder Marktpreis besteht, muss der GV ermitteln, zB durch Erkundigungen an der Börse, bei Banken oder Maklern oder anhand von Veröffentlichungen in den Medien.

2. Verkauf.

 

Rn 8

Der Verkauf hat unverzüglich zu erfolgen. Die Frist des § 816 gilt nicht. Wenn die Beteiligten zustimmen, darf durch Zuwarten auf einen günstigeren Kurs spekuliert werden (MüKoZPO/Gruber Rz 6; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6; abw lässt Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3a schon die Zustimmung des Gläubigers ausreichen). Der Verkauf erfolgt aus freier Hand zum Tageskurs gegen Barzahlung (§ 817 II). Nimmt der GV dies, wie in § 821 vorgesehen, selbst vor, erfolgt dies öffentlich-rechtlich; der Erwerber erlangt durch Hoheitsakt unbelastetes Eigentum unter Ausschluss der Gewährleistung (vgl § 817 Rn 10; aA Zö/Herget Rz 10: Übereignung von Inhaberpapieren nach sachenrechtlichen Grundsätzen). Bei Inhaberpapieren geht das Recht mit der Übergabe über, Namenspapiere sind auf den Erwerber umzuschreiben; es gilt § 822 (s zur Rechtsübertragung § 105 II GVGA). Will der GV eine Bank oder einen Makler mit dem Verkauf beauftragen, ist ein Beschl nach § 825 II erforderlich, da Veräußerung und Rechtsübertragung dann nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich erfolgen (MüKoZPO/Gruber Rz 6; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6; aA St/J/Würdinger Rz 7; Wieczorek/Lüke Rz 10; Viertelhausen DGVZ 00, 129, 133).

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