Rn 10

Mit Erteilung des Zuschlags erwirbt der Meistbietende noch nicht das Eigentum an der ersteigerten Sache. Das Eigentum geht, sofern Pfändung und Versteigerung ordnungsgemäß erfolgt waren, mit der Ablieferung über (BGHZ 100, 95, 98; RGZ 156, 395, 398). Die Übereignung ist Hoheitsakt (BGHZ 119, 75, 76). §§ 929 ff BGB sind nicht anzuwenden (s Rn 2, § 814 Rn 5). Der Meistbietende erwirbt lastenfreies Eigentum ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner Eigentümer der Sache oder der Ersteher gutgläubig war (BGHZ 100, 95, 98; 55, 20, 25). Gewährleistungsansprüche des Erwerbers sind durch § 806 ausgeschlossen.

I. Ablieferung.

 

Rn 11

Die Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld entweder schon gezahlt ist, etwa durch Überweisung auf das Dienstkonto des GV, oder bei Ablieferung bar gezahlt wird (sog Bezahlungspflicht; Ausnahme bei Zuschlag an den Gläubiger nach Abs 4). Zur Folge eines Verstoßes s Rn 12. Die Ablieferung erfolgt idR durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (RGZ 153, 257, 261; Köln DGVZ 96, 59, 60), ggf durch Versendung (vgl LG Berlin DGVZ 66, 174; LG Nürnberg-Fürth DGVZ 92, 136). Es reicht nicht aus, dass der GV die Wegnahme der Sachen, die noch mit fremdem Grund und Boden verbunden sind, gestattet (RGZ 153, 257, 261). In Ausnahmefällen kann zur Ablieferung auch die Zuweisung mittelbaren Besitzes durch den GV an den Ersteher genügen, wenn wegen der Größe und Beschaffenheit der Sache sich diese nicht am Versteigerungsort befindet oder Transportprobleme entstehen oder wenn die Sache Scheinbestandteil des Grundstückes und der Ersteher dessen Eigentümer ist (Rostock OLGR Rostock 05, 933; Köln DGVZ 96, 59, 60; aA München MDR 1971, 1018; ThoPu/Seiler Rz 8; vgl auch LG Köln NJW-RR 09, 1425, 1426 [LG Köln 18.03.2009 - 13 S 218/08]).

II. Den Eigentumserwerb hindernde Umstände.

 

Rn 12

Die Ablieferung verschafft dem Meistbietenden kein Eigentum, wenn im Zeitpunkt der Übergabe keine wirksame Verstrickung (mehr) besteht (MüKoZPO/Gruber Rz 13 mwN; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; vgl BGHZ 100, 95, 98), die Öffentlichkeit der Versteigerung nicht gewahrt war (s § 814 Rn 7 f, § 816 Rn 11) oder das Barzahlungsgebot missachtet wurde. Der gute Glaube des Meistbietenden wird nicht geschützt; § 1244 BGB findet keine (entsprechende) Anwendung (vgl BGHZ 119, 75, 83). Andere Verfahrensmängel hindern den Eigentumserwerb nicht (str für Unterschreitung eines bekannt gegebenen Mindestgebots, s § 817a Rn 4).

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