Rn 3

Sofern der Erlös nicht zu hinterlegen ist, zB nach § 720 oder § 815 II (s § 155 GVGA; vgl § 815 Rn 8–13), ist er auszukehren.

1. Verteilung.

 

Rn 4

Die ZPO regelt die Auskehr des Erlöses nicht ausdrücklich. Nach § 118 II GVGA sind zunächst ein dem Schuldner im Falle einer Austauschpfändung (§§ 811a, 811b) zu erstattender Ersatzbetrag sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung gem § 15 GVKostG zu entnehmen. Sodann sind nach § 805 vorrangig Berechtigte zu befriedigen, anschließend die die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger. Zur Verteilung unter mehreren Gläubigern s § 827 Rn 4–5. Was nicht zur Befriedigung von Gläubigern benötigt wird, wird dem Schuldner als Übererlös ausgezahlt. Die Verrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung erfolgt nach § 367 BGB (§ 118 II 3 GVGA). Ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 BGB steht dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung nicht zu (BGH NJW 08, 2842, 2843; BGHZ 140, 391, 394).

2. Folgen der Auskehr.

 

Rn 5

Zur Wirkung der Auszahlung s § 815 Rn 4, zur Auszahlung an einen Vertreter s § 815 Rn 3. Solange ein etwaiger Übererlös an den Schuldner noch nicht ausgekehrt ist, kann der Übererlös wegen einer weiteren Forderung gegen den Schuldner durch Anschlusspfändung (§ 826) gepfändet werden. Bei der Auszahlung eines Übererlöses wird dem Schuldner das Geld nicht übereignet; entweder ist er ohnehin bereits Eigentümer, weil die versteigerte Sache ihm gehörte, oder die Sache gehörte einem Dritten, dann bleibt dessen Eigentum am Übererlös bestehen (MüKoZPO/Gruber Rz 8 mwN). Mit der Erlösauskehr ist die Zwangsvollstreckung beendet (vgl § 815 Rn 7).

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