Rn 5

Unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ordnet Abs 3 an, dass schon die Wegnahme des Geldes durch den GV, die nach § 757 zu quittieren ist, als Zahlung des Schuldners gilt mit der Folge, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wird und der Verzug endet (vgl BGH NJW 81, 2244 [BGH 24.06.1981 - IVa ZR 104/80]), auch wenn das Geld dem Gläubiger nicht abgeliefert wird. Damit geht die Gefahr, dass der GV das Geld dem Gläubiger nicht abliefert, auf den Gläubiger über; der Vollstreckungstitel ist in Höhe der fingierten Zahlung verbraucht (MüKoZPO/Gruber Rz 18; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Schuldner nur zur Hinterlegung verpflichtet ist (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; MüKoZPO/Gruber Rz 15). Erfolgt hingegen die Hinterlegung nach Abs 2, nach § 720 oder aus sonstigem Grund (zB §§ 771, 805 IV, 827 II, III), gilt die Fiktion nicht (St/J/Würdinger Rz 22; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4). Die Fiktion entfaltet ihre Wirkung, sobald der GV das Geld von der Hinterlegungsstelle wieder erhält (St/J/Würdinger Rz 21). Treten die Hinterlegungsvoraussetzungen nach Wegnahme, aber vor Ablieferung ein, entfällt die Fiktion (MüKoZPO/Gruber Rz 15). Gehört das gepfändete Geld nicht dem Schuldner, gilt Abs 3 nicht (MüKoZPO/Gruber Rz 17; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; aA Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 10a; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 8).

 

Rn 6

Ob die Fiktion auch die materiell-rechtliche Erfüllung betrifft, ist streitig und wird in der Literatur überwiegend verneint (ThoPu/Seiler Rz 10; MüKoZPO/Gruber Rz 16 mwN; aA BGH JZ 84, 151; vgl aber BGH NJW 09, 1085, 1086 [BGH 29.01.2009 - III ZR 115/08]).

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