Rn 6

Sind bei der Vollstreckung gegen eine Person, die Landwirtschaft betreibt, vom Boden noch nicht getrennte Früchte, Sachen oder Tiere der in § 811 I Nr 1 Buchst b und Nr 8 Buchst b bezeichneten Art oder landwirtschaftliche Erzeugnisse zu pfänden, ist ein Sachverständiger zuzuziehen, wenn der Wert der zu pfändenden Gegenstände voraussichtlich 2.000 EUR übersteigt. Der Sachverständige hat dann nicht nur den gewöhnlichen Verkaufswert zu schätzen, sondern auch zu begutachten, ob die gewöhnliche Zeit der Reife binnen eines Monats zu erwarten ist (§ 810 I 2), ob die zu pfändenden Sachen zu denen gehören, die in § 811 I Nr 1 Buchst b oder Nr 8 Buchst b bezeichnet sind oder auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 100 II 1, 102 III S 2 GVGA).

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