Rn 53d

Die Vorschrift betrifft Gegenstände der Lebens- und Haushaltsführung, die nicht nach § 811 Abs 1 Nr 1 Buchst a unpfändbar sind (s Rn 14 ff), weil sie über eine bescheidene Lebensführung hinausgehen. Sie sollen dem Schuldner nicht entzogen werden, wenn ersichtlich nur ein geringer Erlös zu erzielen wäre. Nicht geschützt werden Sachen, die gewerblich genutzt werden (Schuschke/Walker/Walker/Loyal § 812 Rz 4; MüKoZPO/Gruber § 812 Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus § 811 Rz 13; St/J/Würdinger § 812 Rz 1) sowie Luxusgegenstände, Sammlerstücke oder Antiquitäten (MüKoZPO/Gruber § 812 Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal § 812 Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus § 811 Rz 13).

 

Rn 53e

Die Gegenstände müssen vom Schuldner oder einer mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Person benötigt werden. Gelegentlicher Gebrauch reicht aus. Sachen, die als Vorrat, Ersatzstücke oder sonst gelagert, aber nicht einmal gelegentlich benutzt werden, bleiben pfändbar (Schuschke/Walker/Walker/Loyal § 812 Rz 5; MüKoZPO/Gruber § 812 Rz 4). Übliche Reservestücke für schon stark abgenutzte oder kurzlebige Sachen können aber geschützt sein (St/J/Würdinger § 812 Rz 2).

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