I. Voraussetzungen.

 

Rn 53a

Die Pfändung eines Tieres, das dem Pfändungsschutz des Abs 1 Nr 8 Buchst a unterliegt, kann ausnw zugelassen werden, wenn das Tier einen hohen materiellen Wert hat (zB wertvolles Reitpferd, Rassehunde oder -katzen, Koi-Karpfen, seltene Tierarten) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Tierschutzes die Unpfändbarkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Insb zu berücksichtigen sind auf Gläubigerseite Art und Höhe des Vollstreckungsanspruchs, der zu erwartende Vollstreckungserlös und die Dringlichkeit, mit der der Gläubiger auf die Vollstreckung gerade durch Pfändung des Tieres angewiesen ist, auf Schuldnerseite dessen gefühlsmäßige Bindung an das Tier und deren Schutzwürdigkeit in der besonderen Lage des Schuldners (kranke, alte, alleinstehende Menschen, Kinder). Außerdem sind die Folgen für das Tier in die Abwägung einzustellen, zB Alter und Gesundheit des Tieres (AG Paderborn DGVZ 96, 44), Bindung des Tieres an den Schuldner und die mit ihm im Haushalt zusammenlebenden Personen, zu erwartende Lage des Tieres nach der Verwertung (Schuschke/Walker/Walker/Loyal § 811c Rz 2).

II. Verfahren.

 

Rn 53b

Das Vollstreckungsgericht entscheidet auf Antrag des Gläubigers. Das Verfahren entspricht dem bei der Austauschpfändung (s § 811a Rn 6–7), ebenso die Rechtsbehelfe (s § 811a Rn 15).

III. Rechtsfolgen.

 

Rn 53c

Ab Erlass des Zulassungsbeschlusses ist das Tier pfändbar; es muss nicht die Rechtskraft des Beschlusses abgewartet werden. Der Beschl wirkt nur für den Gläubiger, der ihn beantragt hat, nicht für andere Gläubiger, da nicht geprüft wurde, ob auch für diese die Unpfändbarkeit eine Härte bedeutet. Ohne Zulassung pfändbar ist hingegen der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Übererlöses aus der Verwertung des Tieres.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge