Rn 15

Maßnahmen des GV sind mit der Erinnerung nach § 766 angreifbar. Gegen den die Austauschpfändung zulassenden oder ablehnenden Beschl des Rechtspflegers steht dem Beschwerten die sofortige Beschwerde nach § 11 I RPflG, § 793 offen. Bei unterlassener Anhörung können der Schuldner oder beschwerte Dritte gegen den Zulassungsbeschluss Erinnerung nach § 766 einlegen.

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