Rn 21b

Bemessungsgrundlage ist der tägliche Freibetrag des § 850c I Nr 3 (zzt 61,22 EUR), der durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c IV 1 Nr 1 jährlich zum 1.7. angepasst wird. Findet der Gerichtsvollzieher iRd Pfändung bei dem Schuldner Bargeld vor, hat er den auf den Zeitraum vom Tag der Pfändung bis zum Monatsende entfallenden Betrag zu bestimmen. Der Tag der Pfändung wird mitgerechnet. Für den Schuldner ist pro Tag ein Fünftel der Bemessungsgrundlage pfändungsfrei, für jede mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Person ist pro Tag ein Zehntel der Bemessungsgrundlage hinzuzusetzen.

 

Rn 21c

Hs 2 ermöglicht dem Gerichtsvollzieher eine Anpassung des pfändungsfreien Betrags nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die gesetzliche Pauschale für den Schuldner oder für den Gläubiger nicht tragbar erscheint (BTDrs 19/27636, S 30). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Schuldner seine regelmäßigen Einkünfte nicht wie allgemein üblich am Anfang oder Ende des Monats bezieht. Dann kann der GV für die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags den Tag zugrunde legen, an dem der Schuldner sein Einkommen erhält. Verfügt ein Haushaltsangehöriger selbst über ausreichendes Einkommen, kann der GV die für diese Person anzusetzende Pauschale angemessen kürzen.

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