Rn 8

Mit der Pfändung, also vor der Trennung der Früchte entsteht an ihnen ein Pfändungspfandrecht (RGZ 161, 109, 113; St/J/Würdinger Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; aA Henckel S 334 Fn 86 mwN). Nach der Trennung setzen sich Verstrickung und Pfandrecht an den getrennten Früchten bzw ihren Surrogaten, zB ausgedroschene Samen und Stroh (RGZ 74, 247, 248), aus Trauben gewonnener Most (RGZ 161, 109, 113), fort. Der GV sollte jedoch für die erneute Ersichtlichmachung der Pfändung umgehend Sorge tragen, um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern (RGZ 161, 109, 115). Die Verwertung erfolgt nach § 824 (s dort).

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