Rn 11

Einschränkungen des gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht sind nur zulässig und wirken nur in den durch § 83 gezogenen Grenzen ggü dem Gericht und dem Gegner. Wird die Prozessvollmacht nur für eines der in einem Rechtsstreit verbundenen Prozessrechtsverhältnisse erteilt (zB bei subjektiver Klagehäufung oder § 61), ist das kein Fall einer Beschränkung (vgl auch § 83 Rn 1), weil die Prozessvollmacht für einen konkreten Prozess erteilt wird und für andere Prozesse auch dann nicht gilt, wenn diese im gleichen Rechtsstreit verhandelt werden. Im Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten ist die Vollmacht innerhalb der allgemeinen Grenzen beliebig beschränkbar (Musielak/Voit/Weth § 81 Rz 11). Auch Erweiterungen über den Umfang des § 81 sind im Innenverhältnis innerhalb der allgemein gültigen Vorschriften denkbar. Bei formularmäßigen Erweiterungen sind die §§ 305 ff BGB zu beachten.

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